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Gerade erst hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts für unzulässig erklärt. Hierbei ging es erneut um das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995). Im Vorlageverfahren stellte sich dies Frage, ob das SolZG 1995 in der für das Streitjahr 2007 gültigen Verfassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Im Veranlagungszeitraum 2007 bezog der Kläger des Ausgangsverfahrens inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie inländische und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach dem SolZG 1995 wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben.
Nachdem das Finanzamt den Solidaritätszuschlag für den genannten Veranlagungszeitraum gegenüber dem Kläger festgesetzt hat, erhob dieser Klage mit der Begründung, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur ausnahmsweise und nicht dauerhaft erhoben werden dürfte.
Das Bundesverfassungsgericht hat aber nun die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig abgelehnt. Als Begründung führte das Gericht aus, dass die Ausführungen im Vorlagebeschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen des SolZG 1995 sorgfältig geprüft hat.
Das Niedersächsische Verfassungsgericht nahm dabei an, dass vorliegend ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG möglich ist. Das Bundesverfassungsgericht wies dabei allerdings daraufhin, dass es bereits zweifelhaft sei, ob eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung besteht. Denn gerade hier unterscheidet das SolZG 1995 nicht, zwischen gewerblichen und nichtgewerblichen oder zwischen inländischen und ausländischen Einkünften, sondern knüpft im Falle einer Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer stets an die nach § 3 Abs. 2 SolZG 1995 berechnete Einkommensteuer oder die festgesetzte Körperschaftsteuer an.
Zudem fehlte es laut Bundesverfassungsgericht an der sorgfältigen Prüfung von Rechtfertigungsgründen für die Ungleichbehandlung.
An dieser Stelle bleibt nun weiterhin offen, ob der Solidaritätszuschlag nun verfassungswidrig ist oder nicht. Es bleibt also spannend, wann das Bundesverfassungsgericht einmal über die Rechtmäßigkeit entscheiden wird.
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